Sozial bedürftige Leobersdorferinnen und Leobersdorfer können im Bürgerservice-Büro im Rathaus Anträge auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss der Marktgemeinde Leobersdorf in der Höhe von 130 Euro (von 27.10.2025 bis 31.03.2026) bzw. auf Ausfolgung von Weihnachtsaktion-Einkaufsgutscheinen im Wert von 80 Euro (Aktion von 01.12. bis 23.12.2025) stellen.
Folgende Bedingungen müssen für die Antragstellung erfüllt sein:
Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. EWR-Bürger, bzw. ausländische Staatsbürger, die seit durchgehend einem Jahr den Hauptwohnsitz in Leobersdorf haben und folgenden Personenkreisen angehören:
- Ausgleichszulagenbezieher nach § 293 ASVG
- Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- Sonstige Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Für die Weihnachtsaktion-Einkaufsgutscheine sind zusätzlich folgende Personen anspruchsberechtigt:
- Dauerbefürsorgte
- Behinderte mit erhöhter Familienbeihilfe ohne eigenes Einkommen
Bei beiden Aktionen darf das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen die Ausgleichszulagenrichtsätze 2025 des ASVG nicht überschreiten, als Grundlage dient die Hauptwohnsitzmeldung in Leobersdorf:
- Alleinstehende: € 1.273,99 brutto monatlich
- Ehepaare oder Personen, welche in eheähnlicher Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt leben: € 2.009,85 brutto monatlich
Als geeignete Einkommensnachweise sind zur Prüfung vorzulegen:
- Gehalt/Bezüge: Lohnzettel, -bestätigung oder Kontoauszug
- Pension/Ausgleichszulage: Pensionsbescheid, -abschnitt oder Kontoauszug
- Arbeitslosengeld/Notstandshilfe: AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch
- Kinderbetreuungsgeld: Mitteilung des Sozialversicherungsträgers
- Zusätzlich werden E-Card und Bankkarte benötigt
Über Härte- oder Sonderfälle entscheidet der Sozialausschuss gesondert.