Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Notstandshilfe – Allgemeines und Anspruch

Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.

Anspruch auf Notstandshilfe hat grundsätzlich jede Person, die

  • arbeitslos,
  • arbeitswillig und
  • arbeitsfähig ist,
  • sich in einer Notlage befindet,
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  • keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hat und
  • den Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe stellt.

Im Allgemeinen muss die arbeitslose Person sich während des Bezugs von Notstandshilfe für Arbeit im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden bereithalten. Von dieser Grundregel bestehen Ausnahmen, z.B. wenn Kinder betreut werden müssen.

Notstandshilfe kann nur beziehen, wer sich in einer Notlage befindet. Diese Voraussetzung gibt es für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht. Eine Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wird die wirtschaftliche Situation der/des Arbeitsuchenden berücksichtigt. Das Einkommen von Familienangehörigen wird nicht angerechnet.

Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Der Krankenversicherungsträger gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).

Geltend gemacht wird der Anspruch auf Notstandshilfe durch einen Antrag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

Hinweis

Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Notstandshilfe jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter/einem Tagesvater) betreut wird.

Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Arbeit begonnen oder die Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erhöht, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.

Notstandshilfe wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt. Sie kann zeitlich unbegrenzt bezogen werden, wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.

Online Ratgeber und -Rechner

Notstandshilfe (→ AMS)

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft