Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

Allgemeines

Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

Hinweis

Die Gesundheitskasse übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

Beispiel

Geburt im Jahr 2024: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023: Das relevante Kalenderjahr ist 2021.

Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

Berechnung des laufenden Zuverdienstes

Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

Rückforderung

Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

Beispiel

Im Jahr 2024 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2024 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 19.000 Euro).

Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt