Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Partnerschaftsverträge

Durch einen Partnerschaftsvertrag kann das Zusammenleben eines Paares während der Lebensgemeinschaft geregelt werden. Nicht immer bestehen Partnerschaften auf Dauer. Auch wenn Sie sich für den Fall einer Trennung von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner rechtlich absichern wollen, ist es sinnvoll auf einen Vertrag zurückgreifen zu können. Um getroffene Vereinbarungen beweisen zu können, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag abschließen. Da durch schriftlich festgesetzte Verträge verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Sie daher nicht aus Kostengründen auf den Vertragsabschluss verzichten. Die Verfassung des Vertrages sollten Sie einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK) übertragen. Verträge sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Diese Seite bietet Ihnen eine Auswahl an Bereichen, für die Vertragsabschlüsse sinnvoll sein können.

Teilung der Lebenshaltungskosten

In einer Lebensgemeinschaft sind die Ausgaben für das tägliche Leben oft ungleich verteilt. Um Probleme zwischen Paaren im Vorhinein zu vermeiden, ist es ratsam eine Übereinkunft über die Teilung der Lebenshaltungskosten zu treffen.

Mitarbeit im Betrieb des Partners

Wenn Sie im Betrieb der Partnerin/des Partners mitarbeiten, ist es sinnvoll einen Dienstvertrag abzuschließen, dann bekommen Sie für Ihre Tätigkeit den kollektivvertraglichen Lohn. Ansonsten haben Sie auch die Möglichkeit, sich als "stiller Gesellschafter" am Betrieb beteiligen zu lassen.

Unterhaltsvereinbarungen

Eine Unterhaltsvereinbarung z.B. für den Fall einer Trennung kann auf bestimmte Dauer geschlossen werden. Sie könnte z.B. mit dem Monatsersten der Trennung beginnen und dann enden, wenn das gemeinsame Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat und daher der Mutter oder dem Vater wieder zugemutet werden kann berufstätig zu sein.

Wenden Sie sich für die Erstellung einer Unterhaltsvereinbarung an eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (→ ÖRAK).

Achtung

Bedenken Sie jedoch, dass sich aus einem in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossenen Unterhaltsvertrag kein Anspruch auf Witwenpension ableiten lässt.

Auch wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner Opfer eines Unfalls wird, haben Sie im Gegensatz zur hinterbliebenen Ehegattin/zum hinterbliebenen Ehegatten keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der/dem Haftpflichtigen.

Wohnrecht

Wenn eine Partnerin/ein Partner allein Hauptmieterin/Hauptmieter oder Alleineigentümerin/Alleineigentümer der Wohnung ist, könnte vertraglich festgehalten werden, wie bei einer Trennung vorzugehen ist. So könnte hier z.B. niedergeschrieben werden, wann die Ex-Partnerin/der Ex-Partner bei einer Trennung die Wohnung räumen muss, beziehungsweise auch, ob während der Wohnungssuche noch Sachen gelagert werden können.

Vollmachten

Für bestimmte Situationen ist es sinnvoll, wenn sich Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten vertragliche Vollmachten einräumen. So kann der Partnerin/dem Partner eine Vollmacht für den medizinischen Notfall gegeben werden, damit sie/er etwa über medizinische Eingriffe entscheiden kann. Für betagte Paare kann eine gegenseitige Betreuungsverfügung gemacht werden, die die Partnerin/den Partner im Fall der Geschäftsunfähigkeit als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter einsetzt.

Vollmachten können missbräuchlich verwendet werden. Überlegen Sie sich alle Konsequenzen, bevor Sie Ihrer Partnerin/Ihrem Partner eine Vollmacht einräumen.

Es empfiehlt sich, eine Vollmacht zu befristen, damit diese automatisch erlischt und es keiner weiteren Handlungen mehr bedarf.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer