Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Notstandshilfe – Ruhen

In bestimmten Situationen "ruht" der Anspruch auf Notstandshilfe. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keine Notstandshilfe ausbezahlt wird. Die Dauer des Anspruchs insgesamt wird davon aber nicht beeinflusst; es kommt nur zu einer zeitlichen Verschiebung.

Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während

  • des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
  • eines Auslandsaufenthaltes (außer in bestimmten Fällen, siehe unten),
  • des Bezuges von Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,
  • des Präsenz- oder Zivildienstes,
  • des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung besteht,
  • des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
  • des Bezuges von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung und
  • des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt.

Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich keine Notstandshilfe. Liegen jedoch berücksichtigungswürdige Umstände für den Aufenthalt im Ausland vor, kann ein gleichzeitiger Notstandshilfebezug bis maximal drei Monate bewilligt werden. Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten z.B. die nachweisliche Suche nach einem Arbeitsplatz im Ausland, eine Ausbildung im Ausland oder zwingende familiäre Gründe (z.B. Begräbnis einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen). Ist ein solcher Umstand gegeben, muss bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ein Nachsichtsansuchen unter Bekanntgabe des Grundes und Vorlage etwaiger Bestätigungen gestellt werden.

Vom Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe ist der Verlust des Anspruchs zu unterscheiden: Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert sie für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Eine solche Sanktion wird auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle ausgesprochen. Gleiches gilt z.B., wenn eine Nach-/Umschulung verweigert wird. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen.

Hinweis

Wird ein Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung keine Notstandshilfe ("Sperrfrist"). Ausführliche Informationen zum Thema "Notstandshilfe – Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Online-Ratgeber und -Rechner

Notstandshilfe (→ AMS)

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft