Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Kriterien für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels

Hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn
    • zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. Nachtarbeit),
    • eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und die Behinderte/der Behinderte einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzt (bzw. eine Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).
  • Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist ebenfalls nicht zumutbar, wenn die Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die einfache Wegstrecke beträgt.
  • Beträgt die Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120 Minuten (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.

Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzu gerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.

Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht. Zur maßgeblichen Zeitdauer gehören sowohl Fahr- als auch Geh- und Wartezeiten. Bei unterschiedlich langen Wegzeiten für die Hin- oder Rückfahrt gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (z.B. Eilzug statt Autobus).

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen