Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Kündigungsschutz

Allgemeine Informationen

In folgenden Zeitabschnitten können Arbeitnehmerinnen rechtswirksam nicht gekündigt werden:

  • Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Ausführliche Informationen zum Kündigungs- und Entlassungsschutz während Elternkarenz oder Elternteilzeit (→ USP) finden sich auf USP.
  • Nach Ausspruch der Kündigung, wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gibt:
    • Mündliche Kündigung:
      Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung
    • Schriftliche Kündigung:
      Bekanntgabe der Schwangerschaft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung
    • Nachweispflicht der Arbeitnehmerin:
      Die Schwangerschaft oder deren Vermutung muss durch eine Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes bzw. die Entbindung eines Kindes durch dessen Geburtsurkunde (gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. der Geburt) nachgewiesen werden
  • Bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt

Achtung

Eine verspätete Bekanntgabe (Bekanntgabe nach der Fünftagefrist) durch die Arbeitnehmerin ist nur dann rechtzeitig, wenn sie die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Wegfall eines begründbaren Hinderungsgrundes (z.B. Unkenntnis der Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt) nachholt. Dies gilt für die schriftliche und die mündliche Bekanntgabe der Kündigung.

Wenn die auf die Kündigung folgende Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin schriftlich erfolgt, ist der Poststempel des Schreibens ausschlaggebend.

Eine Kündigung kann nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich.

Zuständige Stelle

Das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)

In folgenden Fällen kann das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ) eine Zustimmung zur Kündigung erteilen:

  • Wenn eine Weiterbeschäftigung wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes (oder einzelner Betriebsabteilungen) nicht ohne Schaden für den Betrieb möglich ist
  • Wenn sich die Arbeitnehmerin bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung – nach Rechtsbelehrung – mit der Kündigung einverstanden erklärt

Zusätzliche Informationen

Broschüre "Schutzbestimmungen für werdende Mütter" (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 10 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft