Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Elektronische Verpflichtungserklärung – Einladung durch Privatpersonen

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Einer/einem visumpflichtigen Fremden, die/der nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.

Privateinladerinnen/Privateinlader können sich direkt an die für ihren Hauptwohnsitz zuständige Landespolizeidirektion wenden, um dort eine so genannte – kostenfreie – Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abzugeben. 

Die EVE ist nur bei der zuständigen Behörde vorhanden. Somit ist ein Ausfüllen nur durch die Behörde direkt vor Ort möglich.

Damit erklärt sich die Einladerin/der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.

Ihre/seine Angaben hinsichtlich Bonität müssen bei der Abgabe der EVE belegt werden.

Privatpersonen müssen folgende aktuelle Unterlagen mitbringen:

  • Identitätsausweis (bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes)
  • Meldezettel
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug bei Eigentum (nicht älter als 3 Monate)
  • geeignete Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung oder Schreiben der Steuerberaterin/des Steuerberaters hinsichtlich monatlicher Einnahmen (Selbstständigkeit), Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen und Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen (z.B. Zusatzpension, Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite)
  • Sparguthaben (sofern vorhanden)
  • Kopie der Datenseite des Reisepasses der eingeladenen Person mit den Personendaten (ohne Vorlage des Originals)
  • Vollständige Adresse der eingeladenen Person im Ausland (dies ermöglicht die für die Rechtswirkung des "Vertrages" erforderliche korrekte Aufnahme der richtigen Schreibweise des Namens und des Geburtsdatums).
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beigebrachten Unterlagen über das Einkommen, kann der Auszug eines Kreditschutzverbandes (AKV – Alpenländischer Kreditorenverband, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, KSV 1870 – Kreditschutzverband) angefordert werden.

Nach Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die sie/er ihrerseits/seinerseits der Visumwerberin/dem Visumwerber mitteilt. Diese/dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) und nennt dabei die ID-Nummer unter welcher die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann. 

Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Botschaft vertreten, sondern werden Österreichs Agenden von einer anderen Schengenbotschaft miterledigt, ist diese Vorgehensweise bei Visumanträgen derzeit leider prinzipiell nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer EVE Kontakt aufzunehmen.

Vor Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.

Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise nach Österreich. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres