Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Verbot der Gesichtsverhüllung

Seit 1. Oktober 2017 gilt in ganz Österreich ein Verbot der Gesichtsverhüllung. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz soll u.a. zwischenmenschliche Kommunikation ermöglichen, die für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist. Das Gesetz gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.

Grundsätzlich verboten und strafbar ist

  • das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge
  • an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden
  • in einer Weise, dass die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.

Verboten ist nicht nur die Verhüllung durch Kleidungsstücke, sondern auch durch andere Gegenstände. Als öffentlicher Ort gilt der öffentliche Raum (Straße etc.). Zu den öffentlichen Gebäuden zählen z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kindergärten, Universitäten, Bahnhöfe, Flughäfen, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Hallenbäder, Fitnesscenter etc.

Ausnahmen vom Verbot

 

Verbot der Gesichtsverhüllung

Grafik: APA; Quelle: APA/BMI

In folgenden Fällen einer Gesichtsverhüllung liegt kein Verstoß gegen das Gesichtsverhüllungsverbot vor:

  • Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
    Beispiel: Tragen eines Sturzhelms auf einem Moped oder Motorrad (auch während des Tankens erlaubt)
  • Künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen
    Beispiele: Faschingskostüme, Halloween-Kostüme, Perchtenläufe, Theateraufführungen etc.
  • Gesundheitliche Gründe
    (Infektionsgefahr, Luftverschmutzung, witterungsbedingte Umstände)

    Beispiele: Mund- und Nasen-Schutzmasken, Atemschutzmasken; Gesichtsverhüllung zum Schutz vor Frost
  • Berufliche Gründe
    Gesichtsverhüllung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher, hygienischer oder sicherheitstechnischer Vorschriften
  • Sportausübung
    Beispiele: Motorsport, Fechten

Ob eine Gesichtsverhüllung vom Verbot ausgenommen ist, muss von Polizistinnen/Polizisten im Einzelfall beurteilt werden.

Folgen eines Verstoßes

Wer gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese kann durch eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden.

Jeder Fall eines Verstoßes wird individuell beurteilt. Die Polizeibeamtinnen/die Polizeibeamten verfügen über einen Ermessensspielraum, weshalb auch eine bloße Abmahnung möglich ist.

Zunächst spricht die Polizistin/der Polizist die Person an und klärt über das Verbot der Gesichtsverhüllung auf. Auf Aufforderung muss diese vor Ort abgenommen werden. Weigert sich die Person trotz Abmahnung die Verhüllung zu entfernen oder versucht sie die Tat zu wiederholen oder kann ihre Identität nicht festgestellt werden, kann sie durch die Polizistin/den Polizisten auf die Polizeistation gebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion