Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Neue Psychoaktive Substanzen

Beobachtungen im Rahmen eines bundesweiten Informations- und Frühwarnsystems über besondere Gefahrenhinweise im Zusammenhang mit Substanzkonsum – in Anbindung an das Informationssystem über neue psychoaktive Substanzen auf EU-Ebene – zeigen, dass europaweit in zunehmendem Maß synthetisch hergestellte Stoffe mit psychoaktivem Wirkpotenzial aus unterschiedlichen chemischen Substanzklassen im Umlauf sind.

Laufende Analysen einschlägiger Proben durch das österreichische Arzneimittelkontrolllabor (eingerichtet bei der Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit) bestätigen dieses Phänomen auch für Österreich. Es handelt sich bei diesen Substanzen um Forschungschemikalien – vielfach sind es Abfallprodukte aus der Arzneimittelforschung.

Unter Ausnutzung jugendlicher Neugier am Ausprobieren (u.a. auch) psychoaktiver Wirkungen werden die Substanzen oft in einer die jungen Verkehrskreise besonders ansprechender Aufmachung angeboten. Eine Deklaration, welche Stoffe in welcher Menge enthalten sind, erfolgt nicht. Oft werden den Produkten zum Schein "Zweckbestimmungen" beigegeben, die sie in Wirklichkeit nicht haben (Raumbedufter, Kräutermischung, Badesalz etc.).

Dass die jungen Konsumentinnen/Konsumenten, die um die tatsächliche Zweckbestimmung wissen, durch den Konsum der – in ihren gesundheitlichen Auswirkungen weitestgehend unbekannten und unerforschten – Substanzen unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden, wird von den am Profit aus solchen Geschäften interessierten Erzeugerinnen/Erzeugern und Händlerinnen/Händlern in Kauf genommen.

Die überaus große Vielzahl solcher Chemikalien, und darüber hinaus die Möglichkeit, durch Veränderungen an der Molekularstruktur immer wieder neue Verbindungen zu erschaffen, machen es den Erzeugerinnen/Erzeugern und Händlerinnen/Händlern leicht, die internationalen und nationalen Gesetze immer wieder zu umgehen. Gerade das macht es aber dem Gesetzgeber schwer, gegen diese Besorgnis erregenden Entwicklungen effektiv vorzugehen, weshalb die Frage nach geeigneten Lösungen EU-weit Gegenstand der Diskussion ist.

Mit 1. Jänner 2012 trat – dieser Entwicklung entgegenwirkend – das Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz) in Kraft.

Das Gesetz ermöglicht es, durch Schaffung strafrechtlicher Tatbestände die Flut immer neuer Substanzen einzudämmen, und aufgegriffene Substanzen rasch aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch die Überwachung der Entwicklungen auf dem sogenannten "Legal Highs"- Markt und die Risikobewertung – soweit möglich – bei wiederum neu auftauchenden Substanzen zur Optimierung der Informationsgrundlagen für die Prävention ist vorgesehen. Eine allfällig legale Verwendung der in Rede stehenden Chemikalien zu gewerblichen Zwecken oder zu Forschungszwecken wird durch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz nicht berührt.

Rechtsgrundlagen

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz