Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Aufsichtspersonen/Begleitpersonen

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Eltern können – im Einzelfall – Personen, die im Allgemeinen 18 Jahre alt sein müssen, mit der Aufsicht über ihr Kind betrauen (z.B. Verwandte, Freundinnen/Freunde der Familie, Lehrerinnen/Lehrer, Jugendbetreuerinnen/Jugendbetreuer, Sport-Trainerinnen/Sport-Trainer).

Das gilt auch für Kärnten und Vorarlberg, die jedoch die Bestimmungen über die Aufsichtsperson mit jeweils folgender Ausnahme gelockert haben.

In Kärnten dürfen Erziehungsberechtigte in begründeten Ausnahmefällen vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.

In Vorarlberg gelten auch Personen ab 16 Jahren als Aufsichtspersonen, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion