Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Oberösterreich

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Oberösterreich auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter bzw. Liegenschaftseigentümerinnen/Liegenschaftseigentümer, auf deren Liegenschaften der Aufenthalt von Jugendlichen zeitlich begrenzt oder gänzlich verboten ist, bestehen darin,

  • Auf die für ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen
  • Die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu treffen (z.B. durch Überprüfung des Alters, Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten und Liegenschaften, Aufforderung zum Verlassen dieser sowie erforderliche Anweisung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter)
  • Geldstrafe bis zu 7.000 Euro  oder im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern und Veranstalterinnen/Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen müssen der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion