Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

EU-Bürger* und Schweizer – Allgemeines zum Aufenthalt in Österreich

Allgemeine Informationen

* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.  

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger genießen Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen oder
  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, müssen dies, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, der Niederlassungsbehörde anzeigen. Als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erhalten sie auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung". Ein entsprechender Antrag muss binnen vier Monaten ab der Einreise nach Österreich gestellt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts". Sie können sich zudem einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger (der auch als Identitätsdokument gilt) ausstellen lassen.

Hinweis

Alle Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen unterliegen der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz. Wer in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist daher zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.

Für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben und nach dem Meldegesetz gemeldet sind, gilt die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung.

Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, ständig ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mitzuführen. Die Mitnahme eines Identitätsnachweises ist jedoch empfehlenswert, da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) unter bestimmten Umständen (z.B. im Zusammenhang mit möglichen Straftaten, Verwaltungsübertretungen, dringendem Verdacht einer fehlendenden Aufenthaltsberechtigung) zur Feststellung der Identität ermächtigt sind. Beim Betreten auf frischer Tat ist auch eine Festnahme zur Identitätsfeststellung möglich. Dabei handelt es sich um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, der mit einer Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht bekämpft werden könnte.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres