Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Verbotene Handlungen

Suchtmittel dürfen grundsätzlich nur im medizinischen, veterinärmedizinischen oder wissenschaftlichen Bereich verwendet werden. Der darüber hinausgehende Erwerb, der Besitz, die Erzeugung, das Befördern, die Ein- und Ausfuhr sowie das Anbieten, das Überlassen und das Verschaffen von Suchtmitteln ist in Österreich verboten und mit gerichtlicher Strafe bedroht. Dasselbe gilt auch für das Anbauen von Opiummohn, des Kokastrauchs und der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung und für das Anbieten, Überlassen und Verschaffen bzw. Anbauen sogenannter halluzinogener Pilze ("Magic Mushrooms") zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs.

Wer eine der genannten Handlungen tätigt, begeht eine Straftat und ist grundsätzlich mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen. Wer diese Straftaten in Bezug auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge oder eine große Menge (das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge) an Suchtmitteln begeht, der/dem droht eine höhere Strafe. In der Suchtgift-Grenzmengenverordnung bzw. der Psychotropen-Grenzmengenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist diese Grenzmenge für jedes Suchtmittel festgelegt. Diese Werte beziehen sich auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Der Konsum von Suchtmitteln ist zwar in der Aufzählung der verbotenen Handlungen nicht erwähnt, da man psychoaktive Substanzen aber nur dann konsumieren kann, wenn man diese auch besitzt, ist auch der Konsum indirekt von den Strafen erfasst.

Achtung

Der Konsum jeder "illegalen" psychoaktiven Substanz – auch in einer noch so kleinen Menge – ist über den Erwerb und Besitz dieses Suchtmittels mit Strafe bedroht.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz