Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Namensänderung von Erwachsenen

Allgemeine Informationen

  • Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger,
  • Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie
  • Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich

haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:

Tipp

Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.

Erforderliche Unterlagen

Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Familienname
  • Vorname(n)
  • Wohnanschrift
  • Datum und Ort der Geburt
  • Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Angabe der Gründe, warum die Änderung des Familiennamens oder des Vornamens beantragt wird
  • Familienname und/oder Vorname(n), dessen oder deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch Vorname(n), der oder die entfallen soll(en) oder deren Reihenfolge geändert werden soll
  • Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers, der/des Erziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, falls die Antragstellerin/der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist

Kosten

Bei Vorliegen eines Grundes:

Für den Antrag

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen

Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):

Für den Antrag

Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung

  • Bundesgebühr: 382,60 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe:
    • Generell: 163 Euro
    • Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
    • Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen

Zusätzliche Informationen

Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:

Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlagen

Namensänderungsgesetz (NÄG)

Zum Formular

Namensänderung – Antrag

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres