Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Legalisation

Eine Beglaubigung im internationalen Rechtsverkehr wird Legalisation (diplomatische Beglaubigung) genannt. Die Legalisation ist nur zwischen Staaten erforderlich, die kein Staatsabkommen (bilaterales/multilaterales Abkommen) über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen haben. Durch die Legalisation wird, wie bei der Beglaubigung auch, die Echtheit einer Urkunde (Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels) bestätigt. Allerdings handelt es sich im Fall der Legalisation um ausländische Urkunden, die durch die zur Beglaubigung befugte Konsularbeamtin/den zur Beglaubigung befugten Konsularbeamten (zuständige Botschaftsbeamtinnen/Botschaftsbeamte) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, beglaubigt werden.

Bei ausländischen Urkunden ist allerdings, bevor die Legalisation durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland durchgeführt werden kann, als erster Schritt die Zwischenbeglaubigung durch das jeweilige Außenministerium im Heimatland erforderlich.

Bei einer Zwischenbeglaubigung handelt es sich um die Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die jeweilige Oberbehörde der ausstellenden Behörde oder – bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden – den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts.

Für die Vorlage einer österreichischen Urkunde im Ausland wird nach der Zwischenbeglaubigung eine Überbeglaubigung benötigt. Eine Überbeglaubigung ist die Echtheitsbestätigung einer bereits zwischenbeglaubigten Urkunde durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA). Erst danach kann die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.

Hinweis

Ein innerstaatlicher gesetzlicher Beglaubigungsweg kann keinem Staat vorgeschrieben bzw. aufgezwungen werden, notwendig ist jedoch immer die Letztbeglaubigung durch die Vertretungsbehörde jenes Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben (→ K. H. Fabsits), tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung.

Für bestimmte Staaten, die weitergehende bilaterale Abkommen unterzeichnet haben (→ BMEIA), wird weder eine Legalisation noch eine Apostille benötigt. Allerdings sind Übersetzungen, die im Heimatstaat von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin/einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurden, von dieser Regelung ausgenommen. Für diese wird weiterhin eine Beglaubigung mittels Apostille verlangt.

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion