Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Erwerb durch Abstammung

Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das gleiche gilt, wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.  

Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater eines Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Für jene Fälle, in denen erst später als acht Wochen nach der Geburt das Anerkenntnis vorgenommen wird oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt, können die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen durch Verleihung erwerben.

Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B. USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft). Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden; es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres