Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Allgemeines zum barrierefreien Bauen

Das seit 1. Jänner 2006 geltende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu zählt insbesondere der gleichberechtigte Zugang zu öffentlich verfügbaren Dienstleistungen, der durch bauliche Barrieren oftmals nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.

Bauliche Barrieren (z.B. aufgrund von Stufen oder zu geringer Türbreiten) können nach den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes eine Diskriminierung darstellen und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen (aber auch Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche), wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Es gilt jedoch eine Zumutbarkeitsprüfung, um für die Anbieterinnen/Anbieter wirtschaftliche Härten zu vermeiden.

Durch überlegtes Planen und Bauen lassen sich künstliche Barrieren zu einem beachtlichen Teil vermeiden. Die Lebensräume werden damit – nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für alle nutzbarer gemacht und die Chancen benachteiligter Personengruppen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nachhaltig verbessert.

Die Anforderungen der Grundlagen für barrierefreies Bauen sind in eigenen ÖNORMEN definiert und zusammengefasst. Im Rahmen der Entwicklung bautechnischer Anforderungen wurden erstmals im Jahr 2007 vom Österreichischen Institut für Bautechnik (der Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens) sechs Richtlinien erstellt, welche als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften dienen. Darin enthalten ist unter anderem auch eine Richtlinie zur Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (OIB-Richtlinie 4). Die OIB-Richtlinien werden regelmäßig alle vier Jahre neu überarbeitet, in der Generalversammlung des OIB beschlossen und danach großteils in die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer aufgenommen. 

Hinweis

Neben den Bauordnungen der Länder finden sich auch in anderen Landesgesetzen (z.B. Aufzugsgesetze, Veranstaltungsgesetze) zwingende Bestimmungen zur Einhaltung der Barrierefreiheit. In manchen Fällen sind Förderungen an die Berücksichtigung der Normen gebunden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 5 Abs 2, 6 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz