Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Reisepass – Familienname, Vornamen und akademische Grade

Hinweis

Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website. 

Achtung

Grundsätzlich brauchen österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger zur Ausreise und zur Einreise einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis.

Auch wenn für manche Länder der Reisepass bis zu fünf Jahren abgelaufen sein kann, wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen. Grundsätzlich müssen die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes, das bereist werden soll bzw. durch das durchgereist werden soll, und zusätzlich die Geschäftsbedingungen des gewählten Beförderungsunternehmens (z.B. Fluglinie) beachtet werden.

Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlen oder verloren gemeldeten Reisepässen/Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

Familienname und Vornamen

Auf der Personendatenseite des Reisepasses werden der Familienname und der (die) Vorname(n) in der Form und Reihenfolge eingetragen, wie sie auch in der Geburtsurkunde geschrieben wurden.

Bei mehreren Vornamen richtet sich die Eintragung nach den technischen Gegebenheiten, wobei beachtet werden sollte, dass eine Identitätsfeststellung möglichst problemlos erfolgen kann. Zumindest der erste Vorname muss eingetragen werden. Die restlichen Namen können eingetragen werden; sofern der Platz auf der Personendatenseite (Seite mit dem Lichtbild) nicht ausreicht, können die Namen als amtlicher Vermerk auf den Folgeseiten eingetragen werden. Eine Umreihung der Vornamen ist unzulässig. 

Bitte beachten Sie, dass manche Länder die Übereinstimmung der Namen im Pass mit den Daten am Ticket bzw. mit den Buchungsdaten fordern.

Ein scharfes "s" (ß) wird daher auch als "ß" eingetragen. Im Falle eines Namens, der ein scharfes "s" (ß) enthält, kann unter den amtlichen Vermerken im Reisepass auch ein Hinweis in Deutsch, Englisch und Französisch erfolgen, dass das scharfe "s" (ß) dem Doppel-"s" (ss) gleichzusetzen ist. Sollte für alle Vornamen nicht genügend Platz vorhanden sein, wird auf der Personendatenseite nur der erste Vorname eingetragen – alle weiteren Vornamen können unter den amtlichen Vermerken angeführt werden.

Im Zuge der Neuausstellung des Reisepasses ist der Antrag auf Eintragung eines Vermerks (Name mit scharfem "s" (ß), alle Vornamen) gebührenfrei. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung im Reisepass stellen, der gebührenpflichtig ist.

Für die maschinenlesbaren Zeilen, das sind die letzten zwei Zeilen unterhalb des Fotos, gelten jedoch andere Regeln. Hier werden internationale, von der ICAO definierte Buchstaben verwendet, die sprachspezifische Zeichen nicht kennen (z.B. Akzente im Französischen oder Umlaute im Deutschen, Schriftzeichen wie "ß" bzw. Schriftzeichen, die die besondere Aussprache eines Buchstabens anzeigen). Umlaute wie beispielsweise "ö" werden als "oe" geschrieben.

Achtung

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Akademische Grade

Es besteht keine Verpflichtung, akademische Grade in Reisepässe einzutragen.

Akademische Grade werden – nach Wahl der Antragstellerin/des Antragstellers – mit oder ohne Beifügung der Studienrichtung eingetragen (Beispiel: "Mag." oder als "Mag. rer. soc. oec.").

Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind seit 21. August 2020 berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“;„Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen. Die Eintragung in den Reisepass ist jedoch nur in abgekürzter Form zulässig.

Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Reisepass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht. Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres