Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Allgemeines zur Unterhaltshöhe

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).

Nähere Informationen zur Berechnung der Unterhaltshöhe finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, sogenannte Alimente, verpflichtet.

Grundsätzlich gilt zum Geldunterhalt die Regel: Je höher das Einkommen des jeweiligen Elternteils, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz). Eine gesetzliche Belastungsgrenze für den unterhaltspflichtigen Elternteil gibt es nicht, in Einzelfällen ist es sogar möglich, dass das (pfändungsfreie) Existenzminimum unterschritten wird.

In jedem Fall ist die Höhe des Geldunterhalts aber eine Einzelfallentscheidung, die vom zuständigen Gericht im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens getroffen wird. Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann die Unterhaltshöhe neu bemessen werden.

Laut ständiger Rechtsprechung besteht eine Begrenzung des Geldunterhalts (sogenannte "Luxusgrenze" bzw. "Playboygrenze"), die Unterhaltspflichtigen mit überdurchschnittlichen Einkommen zugute kommt. Der Unterhaltsanspruch ist in solchen Fällen mit dem zwei- bis zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt, es gibt jedoch keinen allgemein gültigen "Unterhaltsstopp". Bei dieser Grenze handelt es sich nur um einen Richtwert, der nach den Umständen des Einzelfalls verschieden bemessen werden kann.

Hinweis

Versucht ein zum Geldunterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Alimenten zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen (Anspannungsgrundsatz).

Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten (gewöhnlichen) Lebensaufwand des Kindes (mit dem Geldunterhalt muss ein entsprechender Beitrag dazu geleistet werden), also insbesondere:

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Über diesen Aufwand, sogenannter Regelbedarf, hinaus kann das Kind im Einzelfall aus gerechtfertigten Gründen einen Sonderbedarf haben. Darunter können etwa besondere Ausbildungskosten (außergewöhnliche Lernhilfen, außergewöhnlicher Lehrmittelaufwand) oder Kosten für medizinische Behandlungen, die über die normale ärztliche Betreuung hinausgehen (z.B. kieferorthopädische Behandlungen, Spitalskosten) und nicht von Versicherungen gedeckt sind, fallen. Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt, sogenannte Alimente, leistet, ist auch verpflichtet, anteilig für den Sonderbedarf (Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Prozesskosten) seines Kindes aufzukommen. Allerdings gelten Kosten für Schikurs, Schullandwochen oder Freizeitbeschäftigungen in der Regel nicht als Sonderbedarf.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz