Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Allgemeines zur Einsargung und Beförderung

Nach der erfolgten Totenbeschau (und der damit verbundenen Freigabe zur Bestattung) muss die Einsargung der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Die Einsargung muss durch ein dazu berechtigtes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden und erfolgt im Auftrag der Angehörigen bzw. der Behörden.

Der Sarg muss dabei gewissen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Hinweis

Falls der Todesfall durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit eingetreten ist bzw. weitere Bedenken der Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) bestehen, ist diese berechtigt, weitere Auflagen für den Transport zu stellen.

Die Einsargung muss grundsätzlich umgehend nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Für weitere Informationen über die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Bundesland erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Nach der Einsargung ist die Verstorbene/der Verstorbene umgehend in die lokale Leichenhalle (Totenkammer) zu überführen. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Bei der Beförderung von Leichen gibt es ebenfalls eine Reihe von Auflagen zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Ihr Bestattungsunternehmen gibt Ihnen dazu gerne Auskunft.

Grundsätzlich darf die Beförderung von Leichen nur in dazu geeigneten Särgen und Fahrzeugen durchgeführt werden. Damit sollen die Wahrung der Würde der Verstorbenen/des Verstorbenen und die Pietät sowie die öffentliche Gesundheit gewahrt bleiben. Die genauen Vorschriften dazu sind auf Landesebene festgelegt.

Hinweis

Die gesetzlichen Grundlagen und Zuständigkeiten zur Überführung einer Leiche (innerhalb des Bundeslandes, in ein anderes Bundesland, ins Ausland) sind in den Landesbestattungsgesetzen festgelegt. Ihr Bestattungsunternehmen berät Sie gerne über die genaue Vorgehensweise. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel "Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses".

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion