Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Samen- oder Eizellenspenden dritter Personen

Hinweis

Seit 2015 sind Eizellenspenden dritter Personen und die Verwendung von Eizellen dritter Personen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zulässig.

Die Spenderin von Eizellen bzw. der Spender von Samenzellen muss mindestens 18 Jahre alt sein. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze dürfen weder Eizellen noch Samen, die für dritte Personen verwendet werden sollen, entnommen werden. Für Spenderinnen von Eizellen ist eine weitere Altersgrenze vorgesehen. Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vor dem 30. Geburtstag entnommen werden.

Nähere Informationen zur gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze der Eizellempfängerin finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder Eizellen dritter Personen darf nur in einer eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalt vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Eizellenspenderin/der Samenspender muss der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. die Samenzellen zur Verfügung gestellt werden) bestimmte Daten zu ihrer Person/seiner Person (z.B. Name, Geburtsort) bekannt geben. Die Krankenanstalt muss unter anderem über diese Daten Aufzeichnungen führen.

Nähere Informationen zur ärztlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die spendende Person muss der Verwendung ihrer Eizellen bzw. seiner Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung, sowie der Auskunftserteilung ihrer/seiner Daten (z.B. Name, Geburtsort) schriftlich zustimmen. Die Zustimmung muss gegenüber der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. Samen zur Verfügung gestellt werden) erklärt werden. Sie muss höchstpersönlich (keine Stellvertretung möglich) erteilt werden und die Spenderin/der Spender muss hierfür entscheidungsfähig sein.

Hinweis

Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf die Spenderin ihre Eizellen/der Spender seinen Samen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen.

Ein Einsichts- und Auskunftsrecht in Bezug auf die von der Krankenanstalt zur spendenden Person geführten Daten steht nachfolgenden Personen bzw. Behörden zu:

  • Dem mit den Eizellen oder dem Samen der spendenden Person gezeugten Kind ab 14 Jahren auf dessen Verlangen
  • Zum Wohle des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. den Samenzellen der spendenden Person gezeugten Kindes betraut ist
  • Den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist

Hinweis

Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. In Bezug auf ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

Die Zustimmung zur Verwendung der Eizellen bzw. der Samenzellen bei dritten Personen für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von der spendenden Person (Eizellenspenderin bzw. Samenspender) jederzeit gegenüber der Krankenanstalt formlos (z.B. mündlich, schriftlich) widerrufen werden. Auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der Spenderin/des Spenders ist der Widerruf wirksam. Er hat zur Folge, dass die Krankenanstalt die gespendeten Eizellen bzw. Samenzellen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwenden darf.

Rechtsgrundlagen

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz