Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Ummeldung – bisheriger Hauptwohnsitz soll zum "Nebenwohnsitz" werden oder umgekehrt 

Allgemeine Informationen

Eine Ummeldung ist nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität, d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird oder umgekehrt. Eine Ummeldung muss auch für alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden.

Betroffene

Volljährige Unterkunftnehmerinnen/volljährige Unterkunftnehmer

Voraussetzungen

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz bezogen wird (andere Adresse als die Adresse des bisherigen Hauptwohnsitzes) ist eine Anmeldung erforderlich, bei der gegebenenfalls gleichzeitig die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Hauptwohnsitzes auf einen Nebenwohnsitz durchgeführt werden kann.

Fristen

Innerhalb eines Monats

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde

Verfahrensablauf

Hinweis

Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab- oder Ummeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung. Dieses Angebot gilt auch für eigene minderjährige Kinder mit demselben Wohnsitz.

Sie können sich persönlich oder postalisch ummelden. Die Ummeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Ummeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten umgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungskreises einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.

Für die Ummeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.

Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft/Bekenntnisgemeinschaft: Diese Rubrik kann auch erst dann ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftgeber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie kann auch unausgefüllt bleiben.
  • Unterschrift des Meldepflichtigen: Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt.
  • Unterschrift des Unterkunftgebers

Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise

  • der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter,
  • der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter,
  • der Untermieter dem Mitbewohner.

Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).

Erforderliche Unterlagen

  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen (z.B. Reisepass und Geburtsurkunde)
  • Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie z.B. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld „sonstiger Name“ zu erfassen.
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde):
    • Reisedokument (z.B. Reisepass)

Falls Sie sich nicht persönlich ummelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Ummeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.

Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 4a und 11 Abs 2 Meldegesetz (MeldeG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres