Müllabfuhrtermine

Müllabfuhrkalender GVA 2024

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum 2024Welcher Müll darf in welche Tonne

Restmüll: Bringen Sie in die graue Restmülltonne/n nur jene Abfälle ein, die nicht getrennt gesammelt werden. Die Entleerungstermine sind 4wöchig.

Bioabfall: In der braunen Biotonne werden biogene Abfälle aus Küche und Garten gesammelt. Werfen Sie keinesfalls Kunststoffsackerl oder verpackte Lebensmittel in die Biotonnen. Bioabfälle dürfen nicht in die Restmülltonnen eingebracht werden.

Gelber Sack/Gelbe Tonne: ACHTUNG - Neu ab 01.01.2023

Mit der "gelben" Sammlung werden ab 01.01.2023 ALLE Verpackungen - außer Glas und Papier - gesammelt. Gelbe Säcke dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Stellen Sie nur gänzlich befüllte Säcke zur Abholung bereit. Plastikflaschen und Getränkekartons bitte vor dem Einbringen zusammendrücken. 

Ebenfalls neu ab 2023: das Abfuhrintervall für die Gelben Tonnen wird auf wöchentlich umgestellt, die Gelben Säcke werden weiterhin alle vier Wochen abgeholt. 

Altpapier: In den mit einem roten Deckel versehenen Tonnen werden Altpapier und Kleinkartonagen gesammelt. Große Kartonagen bringen Sie bitte zum Altstoffsammelzentrum der Gemeinde. ACHTUNG: Wenn Sie mehr Altpapier haben, können Sie dieses - bis zu einem Drittel der Tonnengröße - gebündelt oder in einem Karton am Tag der Entleerung neben der vollen Altpapiertonne bereitlegen (keine leeren Großkartonagen).

Alle Mülltonnen und gelbe Säcke sind am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr vor der Liegenschaft zur Entleerung bereitzustellen! Die Deckel der Mülltonnen müssen dabei geschlossen sein.


Hier können Sie Ihren Müll Abfuhrplan Ihrer Straße auswählen

Todesfall/Bestattung im Ausland

Todesfall im Ausland

Wenn österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Ausland versterben, entspricht es den internationalen Gepflogenheiten, dass die Behörden des jeweiligen Landes den Todesfall an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft bzw. Konsulat) melden, welche die Verständigung der nächststehenden Angehörigen/des nächststehenden Angehörigen in die Wege leitet. Die Angehörigenverständigung erfolgt im Regelfall über die lokale Polizeistelle.

Die zuständige Vertretungsbehörde kann bei der Organisation einer Überführung des Leichnams nach Österreich oder einer lokalen Bestattung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten behilflich sein. Die Verfügung über den Leichnam, Bestattungsart und -ort richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person. Liegt keine Willenserklärung vor und ist ihr Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen das Recht der Verfügung zu. Das sind in der Regel Ehepartner, volljährige Kinder, die Eltern oder die Geschwister der/des Verstorbenen (in dieser Reihenfolge). Gibt es keine nahen Angehörigen, steht dieses Recht jener Person zu, die mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.

Die Überführung der verstorbenen Person muss von einem Bestattungsunternehmen vor Ort in Zusammenarbeit mit einem Bestattungsunternehmen in Österreich durchgeführt werden. Üblicherweise übernimmt der Reiseveranstalter oder das Versicherungsunternehmen die Koordination der Überführung und Deckung der Überführungskosten. Bei Bedarf können auch die Vertretungsbehörden koordinierend unterstützen.

Achtung

Eine Überführung ins Ausland kann unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sein. Ihr Bestattungsunternehmen berät Sie dazu.

Eine Überführung des Leichnams oder der Urne aus dem Ausland ist nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle damit verbundenen Kosten von den Angehörigen - eventuell durch eine entsprechende Versicherung - getragen werden. Eine Leichenüberführung aus dem Ausland ist mit sehr hohen Kosten verbunden und ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Kosten gedeckt sind. Eine vor Reiseantritt abzuschließende Reiseversicherung beinhaltet meist auch die Deckung von Überführungskosten im Todesfall. Bitte informieren Sie sich bei den Versicherungsanbietern. Ist kein Versicherungsschutz gegeben, müssen die Angehörigen für die Überführungskosten aufkommen. Sie können diese Aufwendungen aber später unter Umständen im Verlassenschaftsverfahren geltend machen. Sollte sich niemand bereit erklären, die Kosten der Überführung zu übernehmen, oder keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können, wird die verstorbene Person normalerweise vor Ort beigesetzt (Armenbegräbnis oder normales Begräbnis).

In manchen Ländern ist eine Kremierung und eine anschließende Urnenüberführung nicht möglich. Darüber hinaus kann aus klimatischen oder gesundheitspolizeilichen Gründen eine Sargüberführung aus manchen Ländern nicht möglich sein.

Erforderlichenfalls kann die Vertretungsbehörde den Hinterbliebenen einen Vertrauensanwalt empfehlen, um vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu treffen. Dies gilt insbesondere in jenen Staaten, die kein Nachlassverfahren von Amts wegen kennen. Die Inanspruchnahme von anwaltlichen Leistungen kann mit Kosten verbunden sein.

Weitere Schritte, etwa die Ausstellung der Sterbeurkunde oder gegebenenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Todesursache, werden von den dafür zuständigen Behörden des jeweiligen Staates veranlasst. Sie müssen auch nicht – wie bei einem Todesfall in Österreich – eine Anzeige des Todesfalls beim Standesamt machen, es muss lediglich die Bestattung in Österreich organisiert werden.

Bestattung im Ausland

Bei einem Todesfall in Österreich ist eine Bestattung grundsätzlich auch im Ausland möglich, beispielsweise wenn es der Wunsch der Verstorbenen/des Verstorbenen ist. Zunächst ist eine Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erforderlich.

Die Überführung muss von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Zur Überführung der Verstorbenen/des Verstorbenen ins Ausland ist ein mehrsprachiger Leichenpass notwendig. Nähere Informationen zur "Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses" finden Sie auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten